§ 23 - Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)

neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1 Gebrauchsmusterrecht
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§ 23


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.

(2) 1Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. 2Die Aufrechterhaltung wird im Register vermerkt.

(3) Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn

1.
der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet oder

2.
die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes) gezahlt wird.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3490 m.W.v. 18. August 2021

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Frühere Fassungen von § 23 GebrMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2021Artikel 3 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 GebrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GebrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
...  Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG 322 100 für das 4. bis 6. Schutzjahr ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 3 2. PatRMoG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
... Werken und sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a)," eingefügt. 8. In § 23 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und ...


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