(1)
1Wer entgegen den
§§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) 1Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. 3Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte.
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G. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2294; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 3 GEigDuVeG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes ... 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 24 bis 24b werden durch die folgenden §§ 24 bis 24e ersetzt: § 24 ... geändert: 1. Die §§ 24 bis 24b werden durch die folgenden §§ 24 bis 24e ersetzt: § 24 (1) Wer entgegen den §§ 11 bis ... 24 bis 24b werden durch die folgenden §§ 24 bis 24e ersetzt: § 24 (1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem ... bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 24 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu ...