Artikel
229 § 6 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass §
24c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.