Änderung § 20 GebrMG vom 01.07.2006

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§ 20 GebrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 20 GebrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 24) und über das Verfahren (§§ 81 bis 99, 110 bis 122) gelten für eingetragene Gebrauchsmuster entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 24) und über das Verfahren (§§ 81 bis 99, 110 bis 122a) gelten für eingetragene Gebrauchsmuster entsprechend.

 



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