Änderung § 16 GebrMG vom 18.08.2021

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§ 16 GebrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 16 GebrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

1 Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 3 Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 3 Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.




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