Änderung § 6a GebrMG vom 01.01.2014

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§ 6a GebrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 6a GebrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6a


(Text alte Fassung)

(1) Hat der Anmelder eine Erfindung auf einer inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Erfindung zum Gebrauchsmuster innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen.

(2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt.

(3)
Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen.

(4)
Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 6 Abs. 1 nicht.

(Text neue Fassung)

(1) Hat der Anmelder eine Erfindung

1.
auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen oder

2. auf einer sonstigen
inländischen oder ausländischen Ausstellung

zur
Schau gestellt, kann er, wenn er die Erfindung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung zum Gebrauchsmuster anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(3) Die Ausstellungen nach Absatz
1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(4)
Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen.

(5)
Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 6 Abs. 1 nicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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