Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4b GebrMG vom 01.04.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 PatRÄndG am 1. April 2014 und Änderungshistorie des GebrMG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4b GebrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 4b GebrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4b


vorherige Änderung

 


1 Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. 2 Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.


 
Anzeige