Änderung § 4b GebrMG vom 01.04.2014

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§ 4b GebrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 4b GebrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830

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§ 4b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4b


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1 Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. 2 Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.




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