§ 4b GebrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 4b GebrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830 |
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(Text alte Fassung) § 4b (neu) | (Text neue Fassung)§ 4b |
1 Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. 2 Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. |