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Änderung § 5 ÖlPflichtVersBeschV vom 21.11.2008

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§ 5 ÖlPflichtVersBeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung
§ 5 ÖlPflichtVersBeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Pflichten des Eigentümers


(Text alte Fassung)

Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.