Synopse aller Änderungen der ÖlPflichtVersBeschV am 28.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juli 2021 durch Artikel 9 des HNSGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ÖlPflichtVersBeschV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ÖlPflichtVersBeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung
ÖlPflichtVersBeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Pflichten des Eigentümers


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.



Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.




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