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§ 2 - Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (EBZugV)

§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit



(1) Der Antragsteller gilt als finanziell leistungsfähig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn er über die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.

(2) Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens. Für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen können, genügt eine Vermögensübersicht. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen hat sich auf folgende Merkmale zu erstrecken:

1.
verfügbare Finanzmittel einschließlich der Bankguthaben sowie möglicher Überziehungskredite und Darlehen,

2.
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,

3.
Eigenkapital,

4.
Anschaffungskosten für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen,

5.
Schulden,

6.
Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum.

(3) Der Antragsteller gilt insbesondere dann nicht als finanziell leistungsfähig, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(4) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt werden. Es müssen Angaben zu den in Absatz 2 genannten Merkmalen enthalten sein.

 
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