Ist der Antragsteller
- 1.
- die Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- ein Land,
- 3.
- eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluß kommunaler Gebietskörperschaften oder
- 4.
- eine juristische Person, die sich überwiegend in der Hand einer der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften befindet,
so gilt der Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit als erbracht.