§ 2 - Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel" (HgFSNatSchV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.1985 BGBl. I S. 776; zuletzt geändert durch Artikel 25 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 15.06.1985; FNA: 940-9-12 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 2


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Es ist untersagt, das Gebiet der Nordsee um Helgoland innerhalb folgender Koordinaten zu befahren:

a)
um die Insel Helgoland:

54° 09, 0' N; 7° 53, 6' O,

54° 10, 6' N; 7° 48, 2' O,

54° 13, 4' N; 7° 49, 0' O,

54° 12, 2' N; 7° 51, 8' O,

54° 11, 5' N; 7° 53, 1' O,

54° 11, 4' N; 7° 53, 1' O,

54° 10, 2' N; 7° 53, 8' O,

54° 10, 1' N; 7° 54, 3' O,

(Anm. d. Red.: nichtamtliche Kartendarstellung dieser Koordinaten)


b)
nördlich der Düne:

54° 11, 5' N; 7° 53, 9' O,

54° 13, 4' N; 7° 50, 6' O,

54° 14, 4' N; 7° 49, 8' O,

54° 13, 5' N; 7° 56, 0' O,

54° 11, 7' N; 7° 55, 3' O.

(Anm. d. Red.: nichtamtliche Kartendarstellung dieser Koordinaten)


Es ist untersagt, in dem Gebiet um die Düne bei Helgoland innerhalb folgender Koordinaten zu ankern:

54° 09, 5' N; 7° 56, 0' O,

54° 10, 5' N; 7° 54, 5' O,

54° 10, 9' N; 7° 54, 6' O,

54° 11, 2' N; 7° 54, 1' O,

54° 11, 4' N; 7° 54, 0' O,

54° 11, 5' N; 7° 53, 9' O,

54° 11, 7' N; 7° 55, 3' O,

54° 11, 5' N; 7° 55, 2' O,

54° 13, 5' N; 7° 56, 0' O,

54° 10, 9' N; 7° 56, 2' O.

(Anm. d. Red.: nichtamtliche Kartendarstellung dieser Koordinaten)


Diese Gebiete sind in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellt.

(2) Das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten nach Absatz 1 allgemein oder im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn

1.
dafür ein unabweisbar wichtiger Grund besteht,

2.
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führt oder

3.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Eine Befreiung darf nach den Nummern 1 und 2 nur erteilt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist.


Text in der Fassung des Artikels 25 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 25 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HgFSNatSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HgFSNatSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HgFSNatSchV (vom 04.06.2016)
... Verbote nach § 2 gelten nicht für 1. Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung ...
§ 4 HgFSNatSchV
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder 2. § 2 ... 2 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder 2. § 2 Abs. 1 Satz 2 in einem dort bezeichneten Gebiet ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 25 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel"
... (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Wasser- und Schiffahrtsamt ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
... 48 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes „Helgoländer ...


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