Tools:
Update via:
Änderung § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin vom 09.09.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin und Änderungshistorie der BauZAusbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.09.2025 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 09.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 203 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 11 Weitere Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 11 Außerkrafttreten |
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2017 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. | Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5959/al218655-0.htm


