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Änderung § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin vom 09.09.2025

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2025 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 203
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Weitere Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 11 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2017 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.



Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.

(heute geltende Fassung)