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§ 2 - Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung (KfzTechMstrV)

V. v. 10.08.2000 BGBl. I S. 1286; aufgehoben durch § 15 V. v. 28.11.2019 BGBl. I S. 1987
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 7110-3-140 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen und umzusetzen.

(2) Dem Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

1.
Aufträge gemeinsam mit dem Kunden ermitteln, dabei die rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorgaben beachten, Auftragsabwicklung planen und veranlassen, dabei die personellen, ausbildungs- und ausstattungsbezogenen und wirtschaftlichen Bedingungen berücksichtigen,

2.
Diagnose- und Prüfungsbedarf an Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern und Flurförderzeugen, an Anhängefahrzeugen für Kraftfahrzeuge sowie an Fahrzeugbaugruppen, -systemen und -teilen feststellen, Diagnosen stellen, Kunden beraten und Reklamationen bearbeiten,

3.
Umfang von Unfall- und Karosserieschäden klären, Kundengespräche unter Beachtung der geltenden Rechtslage führen, Umfang der Instandsetzung festlegen, Dauer der Instandsetzung bestimmen und Termine vereinbaren,

4.
Kraftfahrzeuge einschließlich Krafträder und Flurförderzeuge, Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge sowie Fahrzeugbaugruppen, -systeme und -teile nach den Vorgaben der Hersteller zum Zwecke der Diagnose, Instandhaltung sowie Aus-, Um- und Nachrüstung identifizieren und die notwendigen Informationen, Arbeitsmittel und Ausrüstungen bereitstellen,

5.
Zubehör und Zusatzausstattungen gemeinsam mit dem Kunden auswählen, dabei die technischen und rechtlichen Vorgaben beachten, Bezugsquellen für Teile, Werk- und Hilfsstoffe kennen oder ermitteln,

6.
Kostenvoranschläge ausarbeiten, dabei die Preiskalkulation entsprechend der Betriebskostenstruktur durchführen,

7.
Kraftfahrzeuge einschließlich Krafträder und Flurförderzeuge, Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge sowie Fahrzeugbaugruppen, -systeme und -teile, Karosserien, Rahmen und deren Teile unter Beachtung der technischen und rechtlichen Vorgaben untersuchen und instand halten, einschließlich der Lackierung; Zusatzeinrichtungen aus-, um- und nachrüsten,

8.
Durchlauf der Instandsetzungsaufträge sichern, erforderliche Dokumentationen erstellen, veranlassen und überwachen; Daten von Betriebsabteilungen oder von externen Dienstleistern zur Rechnungsstellung erfassen; Arbeitsumfang und Rechnungshöhe prüfen, erklären und begründen,

9.
Aufgaben der Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Informationssystems, der Qualitätskontrolle und -verbesserung, des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierender, lösemittelfreier Produkte, wahrnehmen.

 
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