§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 17 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 bis 5 Satz 1 oder Abs. 8 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise untersuchen lässt oder untersucht, | |
(Text alte Fassung) 2. einer Mitteilungs- oder Meldepflicht nach § 2 Abs. 10 zuwiderhandelt, | (Text neue Fassung) 2. einer Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 10 zuwiderhandelt, |
3. entgegen § 3 Anlieferungsmilch nicht oder nicht ordnungsgemäß bewertet oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht aufbewahrt oder der zuständigen Stelle nicht vorlegt. |