I. - Organisationserlaß des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)

E. v. 17.12.1984 BGBl. I S. 1689
Geltung ab 15.11.1984; FNA: 1103-4-3-1 Bundesregierung

I.



Der Staatssekretär beim Bundeskanzler wird zum Beauftragten für die Nachrichtendienste bestellt. Er untersteht dem Bundeskanzler unmittelbar.

Sein Vertreter ist ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt.

Dem Beauftragten ist zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Abteilung des Bundeskanzleramtes fachaufsichtlich unterstellt.



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