§ 10 Zuständigkeit
Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.
interne Verweise§ 13 BErzGG Rechtsweg ... Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des ... des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 10 bestimmt wird. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende ...
§ 14 BErzGG Bußgeldvorschrift ... Verhältnissen, die für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach § 10 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 10 zuständigen ...
§ 23 BErzGG Statistik ... und -monat des Kindes sowie Name und Anschrift der zuständigen Behörden (§ 10 ). (4) Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden erfassen die ... Name und Anschrift der zuständigen Behörden (§ 10). (4) Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden erfassen die statistischen Angaben. Diese sind ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBetreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 2 BetrGeldG Folgeänderungen ... werden die Wörter „, für die Ausführung des Absatzes 2 Satz 1 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen" und die Angabe „Satz 2" ...
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
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