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§ 12 - Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)

neugefasst durch B. v. 09.02.2004 BGBl. I S. 206; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Geltung ab 12.12.1985; FNA: 85-3 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 12 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis; Auskunftspflicht des Arbeitgebers


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers und für den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft.

(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen Brutto-Arbeitsentgelt und Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit zu bescheinigen.

(3) Die Erziehungsgeldstelle kann eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers oder des Selbständigen darüber verlangen, ob und wie lange die Elternzeit beziehungsweise die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach § 2 ausgeübt wird.

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Zitierungen von § 12 BErzGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BErzGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BErzGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BErzGG Rechtsweg
... Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des ...
§ 14 BErzGG Bußgeldvorschrift
... entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt oder Beweisurkunden nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 3. entgegen § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ... ausfüllt oder 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße ...
§ 22 BErzGG Ergänzendes Verfahren zum Erziehungsgeld
... ist das unerheblich. Die Regelungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 5 und § 12 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt. (3) Mit Ausnahme von Absatz 2 sind ...


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