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III. - Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn (DBBeamtRAnO k.a.Abk.)

A. v. 26.01.1976 BGBl. I S. 404; zuletzt geändert durch A. v. 28.06.1982 BGBl. I S. 1012
Geltung ab 01.02.1976; FNA: 2030-14-38 Beamte

III.



Wir bestimmen, daß

1.
die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung - je für ihren Geschäftsbereich -

a)
nach § 60 BBG einem Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes die Führung der Dienstgeschäfte verbieten dürfen,

b)
nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BBesG über die Gleichstellung der in § 29 Abs. 3 Satz 1 BBesG genannten Tätigkeiten mit der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entscheiden,

c)
nach § 31 Abs. 1 BBesG vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis auf Antrag das dienstliche Interesse an der Ausübung einer anderen Tätigkeit schriftlich anerkennen können,

d)
nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBesG spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkennen können, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, soweit die anerkennende Stelle für die Beurlaubung zuständig ist,

e)
nach § 66 Abs. 1 und 3 BBesG den Anwärtergrundbetrag herabsetzen können,

f)
nach § 21 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765), Maßnahmen nach § 21 des Bundesbahngesetzes - mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes - treffen,

g)
nach Teil C Nr. 14 der Richtlinien des Bundesministers des Innern über die Gewährung von Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im Inland in der Neufassung vom 23. Dezember 1968 (Gemeinsames Ministerialblatt 1969 S. 52), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 20. Februar 1975 - D III 7 - 213 361/5 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 280), für die Entscheidung über die Gewährung an Bundesbahnbedienstete im Inland zuständig sind;

2.
die Präsidenten der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung

nach § 31 Abs. 2 BDO über die Beschwerden gegen Disziplinarverfügungen der ihnen nachgeordneten Dienstvorgesetzten entscheiden;

3.
das Bundesbahn-Sozialamt nach Teil A Abschnitt III Nr. 7 und Teil B Nr. 8 der Richtlinien des Bundesministers des Innern über die Gewährung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom 30. Dezember 1963 (Gemeinsames Ministerialblatt 1964 S. 107), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 10. November 1975 - D III 6 - 213 362/4 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 799),

für die Entscheidung über die Gewährung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbahnbedienstete im Ausland zuständig ist.