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§ 3 - Altforderungsregelungsgesetz (AFRG)

Artikel 1 G. v. 10.06.2005 BGBl. I S. 1589
Geltung ab 17.06.2005; FNA: 105-34 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 3 Umrechnung, Tilgungsleistungen



(1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.

(2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen.

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