Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft (FachkAußPrV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2005 BGBl. I S. 2191, 2015 BGBl. I S. 2008; aufgehoben durch § 18 V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-6-1 Berufliche Bildung
|

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachkaufmann für Außenwirtschaft/zur Geprüften Fachkauffrau für Außenwirtschaft nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:

1.
Import-, Export- und Transithandelsgeschäfte anbahnen und abwickeln;

2.
Vorschläge und Entscheidungshilfen zur Unternehmenspolitik im Bereich der außenwirtschaftlichen Aktivitäten entwickeln;

3.
Kooperationen mit Außenhandelsunternehmen vorbereiten, Vertriebs- und Importorganisationen im In- und Ausland aufbauen;

4.
Auslandsmarketing planen und durchführen;

5.
Führungsaufgaben wahrnehmen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft".

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FachkAußPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkAußPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FachkAußPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben. (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung ...