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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft (FachkAußPrV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2005 BGBl. I S. 2191, 2015 BGBl. I S. 2008; aufgehoben durch § 18 V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-6-1 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Außenwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Aspekte;

2.
Recht im Außenhandel;

3.
Unternehmen und Außenwirtschaft;

4.
Internationales Marketing;

5.
Im- und Exportabwicklung;

6.
Kommunikation und Organisation.

(2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben zu prüfen. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Handlungsbereich "Außenwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Aspekte" in der Regel 60 Minuten und im Handlungsbereich "Recht im Außenhandel" in der Regel 90 Minuten. Die Bearbeitungsdauer beträgt insgesamt jedoch höchstens 180 Minuten.

(4) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 ist schriftlich in Form von integrierenden Situationsaufgaben, die insgesamt alle Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 berücksichtigen, zu prüfen. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Handlungsbereich "Unternehmen und Außenwirtschaft" in der Regel 90 Minuten, im Handlungsbereich "Internationales Marketing" in der Regel 60 Minuten und im Handlungsbereich "Im- und Exportabwicklung" in der Regel 180 Minuten. Die Bearbeitungsdauer beträgt insgesamt jedoch höchstens 360 Minuten.

(5) Im Handlungsbereich "Kommunikation und Organisation" ist mündlich zu prüfen.

(6) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch.

(7) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung kann alle in § 4 genannten Prüfungsanforderungen umfassen. Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.

(8) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungsteilnehmer gewählt und dem Prüfungsausschuss vorab zur Kenntnis eingereicht.

(9) In einem Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation nachgewiesen werden, Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik erarbeiten zu können. In diesem Rahmen soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens sprachlich kommuniziert werden kann. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.

(10) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Handlungsbereichen jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei mindestens einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(11) Die mündliche Prüfung ist erst dann durchzuführen, wenn in den anderen Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 3 und 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.11.2015Berichtigung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft
vom 11.11.2015 BGBl. I S. 2008

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FachkAußPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkAußPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachkAußPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Fachkauffrau für Außenwirtschaft nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft
B. v. 11.11.2015 BGBl. I S. 2008
Berichtigung FachkAußPrVBer
... 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, ist wie folgt zu berichtigen: In § 3 Absatz 11 sind die Wörter „Absätzen 2 und 3" durch die Wörter ...