(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; §
7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.