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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FachkAußPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkAußPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachkAußPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Fachkauffrau für Außenwirtschaft nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 8 FachkAußPrV Übergangsvorschriften
... die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine ...