Ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, sich mit dem Heimarbeitsausschuß ins Benehmen zu setzen (§
10 Satz 2
HAG), so ist der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme zu verständigen. Die Maßnahme soll erst erfolgen, nachdem der Heimarbeitsausschuß durch einen Beschluß (§
4 Abs. 3
HAG) seine Stellungnahme festgelegt und der Arbeitsbehörde mitgeteilt hat. Der Beschluß des Heimarbeitsausschusses kann schriftlich herbeigeführt werden.