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Dritter Abschnitt - Düngemittelgesetz (DüngMG k.a.Abk.)

G. v. 15.11.1977 BGBl. I S. 2134; aufgehoben durch § 18 G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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Dritter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 10 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4 Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eine festgesetzte Toleranz ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 1a Abs. 3 oder § 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.
entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder entgegen § 2a Düngemittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

3.
einer Rechtsverordnung nach § 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4.
entgegen § 8 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

5.
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt,

5a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Satz 2 zuwiderhandelt,

6.
einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Nummer 7 oder 8 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

7.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen der Nummer 6 bis zu zweitausendfünfhundert Euro, geahndet werden.

(4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


§ 10a Ermächtigungen


§ 10a wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 geahndet werden können.


§ 11 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften



(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erlassen werden.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.


§ 12 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Düngemittel, die dem § 2 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), geändert durch Gesetz vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435), entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gebracht werden.