Änderung § 3 Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 01.01.2007

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G v 24.04.2006 BGBl. I 926
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt nicht für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt nicht für das Kurzarbeitergeld.




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