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§ 3 - Haftpflichtgesetz (HaftPflG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.01.1978 BGBl. I S. 145; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 935-1 Haftpflicht der Eisenbahnen
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§ 3



Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden.

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Zitierungen von § 3 Haftpflichtgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HaftPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HaftPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HaftPflG (vom 22.07.2017)
... Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz (§§ 1, 2 und 3 ) durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, ...
§ 6 HaftPflG
... Falle einer Körperverletzung ist der Schadensersatz (§§ 1, 2 und 3 ) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der ...
§ 7 HaftPflG
... Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes darf, soweit es sich um Personenschäden handelt, im voraus weder ...