§ 19 - Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)

neugefasst durch B. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 72 Abs. 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1965; FNA: 9510-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 19


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2 und des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe.

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Zitierungen von § 19 SeeAufgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SeeAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAufgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
neugefasst durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
§ 4 GGVSee Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung (vom 01.01.2019)
... 2. in den Bundeshäfen und auf Bundeswasserstraßen, ausgenommen der Elbe in dem in § 19 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Umfang, die nach Bundesrecht zuständige Strom- und ...


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