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Änderung § 22 SeeAufgG vom 18.04.2008

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§ 22 SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung
§ 22 SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
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