§ 22 SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung | § 22 SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
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(Text alte Fassung) § 22 (neu) | (Text neue Fassung)§ 22 |
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