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Änderung § 22b SeeAufgG vom 14.02.2013

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§ 22b SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2013 geltenden Fassung
§ 22b SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
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§ 22b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22b


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(1) § 3e Nummer 7 und Nummer 3 der Anlage sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.


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