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Änderung § 8a SeeAufgG vom 31.03.2006

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§ 8a SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
§ 8a SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
 
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§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a


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Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des § 1 Nr. 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Beauftragte der Europäischen Kommission oder internationaler Organisationen zuzulassen.

 

 
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