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Änderung § 9e SeeAufgG vom 18.04.2008

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§ 9e SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung
§ 9e SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9e


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

(1) Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die für die Durchführung dieser Aufgabe zuständige Stelle folgende Daten erheben:

1. die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffsregister eingetragenen oder mit einer amtlichen Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes (Schiffsname, Register, See- und Küstenfunkstellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, amtliche Schiffsnummer, Unterscheidungssignal oder Funkrufzeichen, Typ, Vermessungsergebnis, Baujahr),

2. die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeuges (Name, Bauart, Baujahr, Nationalitätenkennzeichen, sonstige amtliche oder amtlich anerkannte Kennzeichen),

3. die Identifikationsmerkmale des Eigentümers, Betreibers, Charterers oder Führers eines Schiffes oder Sportfahrzeuges (Familienname und Vornamen oder Name, Anschrift),

4. Angaben zu den an Bord befindlichen Personen (Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Art und Nummer des Identitätsdokuments, Nummer eines vorhandenen Visums sowie bei Fahrgästen Einschiffungs- und Ausschiffungshafen),

5. die Identifikationsmerkmale der anerkannten Organisation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20), die die für die Erteilung von Schiffszeugnissen und Schiffsbescheinigungen erforderlichen Überprüfungen oder Besichtigungen durchgeführt oder selbst Schiffszeugnisse ausgestellt hat (Name, Sitz, Niederlassung) und die Umstände ihres Tätigwerdens,

6. der letzte Auslaufhafen, der nächste Anlaufhafen, der Zielhafen, die Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung, Fahrt, Geschwindigkeit, der Status, Tiefgang, der Routenplan und die Ankunftszeit des Schiffes im nächsten Hafen sowie schiffsbezogene Sicherheitsmeldungen,

7. bei der Hafenstaatkontrolle oder Folgemaßnahmen, wie der Verweigerung des Hafenzugangs, Häufigkeit, Gründe und Umstände dieser Maßnahmen und ihrer Aufhebung,

8. Mängelliste bei der Flaggenstaatkontrolle,

9. Ladungsdaten,

10. für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens, welche eine oder mehrere Hafenanlagen in der Bundesrepublik Deutschland anzulaufen beabsichtigen, die im Anhang der Hinweise des Schiffssicherheitsausschusses zu den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezember 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten sicherheitsbezogenen Angaben zum Schiff, soweit die Daten über die Nummern 1 bis 9 hinausgehen.

Die Daten können auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme sowie des Schiffsdatenschreibers erhoben werden. Satz 1 gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr.

(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind. Die Daten dürfen an andere öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder zur Gefahrenabwehr erforderlich oder durch eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage erlaubt ist. Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 werden an die Bundespolizei zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes übermittelt, wobei die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5, 8 und 9 nur auf Ersuchen im Einzelfall erfolgt. Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt für diese Stellen Satz 3 entsprechend. Die Identifikationsmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 dürfen auch an Hafenbetriebe, Schiffsmeldedienste und Hafendienstleister oder andere nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz dient. Satz 1 gilt auch für den Dritten, an den die Daten übermittelt werden. Die Einzelheiten der Datenübermittlung regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind die Dritten, an die die Daten übermittelt werden dürfen, näher zu bestimmen.

(3) Werden Daten an eine ausländische oder über- oder zwischenstaatliche öffentliche Stelle oder an eine internationale Organisation oder Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der in Satz 1 genannten Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn beim Empfänger kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)