§ 22 SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung | § 22 SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706 |
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(Text alte Fassung) § 22 (neu) | (Text neue Fassung)§ 22 |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln. |