Änderung § 22b SeeAufgG vom 21.03.2023

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§ 22b SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2023 geltenden Fassung
§ 22b SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22b


(1) § 3e Nummer 7 und Nummer 3 der Anlage sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

(heute geltende Fassung) 
 



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