§ 3d SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung | § 3d SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1512 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3d | |
(Text alte Fassung) Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend. | (Text neue Fassung) Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend. |