Änderung § 8 SeeAufgG vom 01.08.2013

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§ 8 SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 8 SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6, 13 und 16 sowie nach § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Personen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6, 6b und 7a, 13 und 16 sowie nach § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Personen

1. Wasserfahrzeuge anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume betreten,

2. die zur Herstellung von Schiffsausrüstung dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und

3. Prüfungen vornehmen.

vorherige Änderung

Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



2 Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(1a) 1 Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume betreten. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahrzeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche sowie der Hersteller der von Schiffsausrüstung sind verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 1a zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind.

(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind.

(4) Der nach Absatz 2 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.






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