Änderung § 8 SeeAufgG vom 31.03.2006

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§ 8 SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
§ 8 SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.03.2006 BGBl. I S. 561
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6 mit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe d und § 2 können die damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge und deren Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 13 mit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe d sowie § 2 können die damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge und deren Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahrzeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche sowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1 zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind.

(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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