§ 8a SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung | § 8a SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.03.2006 BGBl. I S. 561 |
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(Text alte Fassung) § 8a (neu) | (Text neue Fassung)§ 8a |
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des § 1 Nr. 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Beauftragte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder internationaler Organisationen zuzulassen. |