§ 5a SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 5a SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 337 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a | |
(Text alte Fassung) Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Benehmen setzen. | (Text neue Fassung) Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Benehmen setzen. |