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§ 7b - Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV k.a.Abk.)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1417; zuletzt geändert durch Artikel 544 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 08.08.1993; FNA: 9510-1-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks



(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der sonst für die Sicherheit Verantwortliche des Schiffes und der Betreiber des Schiffes haben der jeweils zuständigen Verkehrszentrale unverzüglich nach Maßgabe des Absatzes 3 zu melden, wenn das Schiff in einen Seeunfall verwickelt war, aus dem ein Wrack entstanden ist, das sich in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone befindet. Hat eine der in Satz 1 genannten Personen die Meldung vorgenommen, so ist die Meldepflicht der übrigen in Satz 1 genannten Personen erfüllt.

(2) Befindet sich das Wrack

1.
in der ausschließlichen Wirtschaftszone,

2.
im sonstigen Übereinkommensgebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) oder,

3.
soweit der Geltungsbereich des Übereinkommens auf dieses erstreckt wurde, im Küstenmeer

eines anderen Vertragsstaates, so ist die Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 3 an die zuständige Behörde dieses Staates zu richten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Meldestellen nach Satz 1 im Verkehrsblatt bekannt.

(3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers,

2.
die geographische Position des Wracks,

3.
den Typ, die Größe und die Bauart des Wracks,

4.
die Art des Schadens und des Zustands des Wracks,

5.
die Art und die Menge der Ladung, insbesondere gefährlicher oder giftiger Stoffe, und

6.
die sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunker- und Schmieröl.

(4) Seeunfall im Sinne dieser Regelung bedeutet einen Schiffszusammenstoß, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder außerhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder seiner Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht.

(5) Ein Wrack infolge eines Seeunfalls im Sinne dieser Regelung bedeutet

1.
ein gesunkenes oder gestrandetes Schiff,

2.
ein beliebiges Teil eines gesunkenen oder gestrandeten Schiffes, einschließlich aller Gegenstände, die sich an Bord des Schiffes befinden oder befunden haben,

3.
alle Gegenstände, die ein Schiff auf See verloren hat und die gestrandet oder gesunken sind oder auf dem Meer treiben, oder

4.
ein sinkendes oder strandendes Schiff oder ein Schiff, das aller Voraussicht nach sinken oder stranden wird, wenn keine wirksamen Hilfsmaßnahmen für das Schiff oder den Gegenstand in Gefahr ergriffen werden.





 

Frühere Fassungen von § 7b Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 544 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 04.07.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
aktuellvor 04.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7b Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b SeeFSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeFSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7c SeeFSichV Wrackbeseitigung im Ausland (vom 04.07.2013)
... den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der ...
§ 10 SeeFSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.07.2013)
... 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 5a. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht ...
§ 11 SeeFSichV Übergangsregelung (vom 14.04.2015)
... Die §§ 7b , 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit von Teilen der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Artikel 2 SeeVerkuVersRÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
... Verkehrswirtschaft" ersetzt. 2. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c eingefügt: „§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks  ... § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c eingefügt: „§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks (1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der ... § 7c Wrackbeseitigung im Ausland In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der ... 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt: „5a. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht ... gefasst: „§ 11 Übergangsregelung (1) Die §§ 7b , 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 544 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
...  In § 7b Absatz 2 Satz 2 und § 8 Absatz 3 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. ...