§ 8a - Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV k.a.Abk.)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1417; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Geltung ab 08.08.1993; FNA: 9510-1-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 8a Befahren des Panamakanals



Der Betreiber eines Seeschiffes unter Bundesflagge, das den Panamakanal befahren will, hat sicherzustellen, dass

1.
spätestens nach dem Einlaufen in den ersten Hafen des Kanals die Regeln für das Befahren des Panamakanals in der jeweils geltenden Fassung sich an Bord befinden und mitgeführt werden und

2.
die für die Durchfahrt allgemein anerkannten Regeln der Technik und der seemännischen Praxis eingehalten werden.



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