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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt am 03.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Dezember 2011 durch Artikel 1 der 1. SeeFSichVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeFSichV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2367

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Hilfeleistung in Seenotfällen
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6 Besondere Vorschriften für das Verhalten nach Zusammenstößen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Meldung bestimmter schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse
(Text neue Fassung)

§ 7 Meldung bestimmter für die Seesicherheit bedeutsamer Ereignisse
§ 7a Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen

§ 8 Schiffswegeführung - Schiffsmeldesysteme
§ 8a Befahren des Panamakanals
§ 9 Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers im Interesse einer sicheren Schiffsführung
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2

§ 6 Besondere Vorschriften für das Verhalten nach Zusammenstößen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sind Schiffe zusammengestoßen, so haben die beteiligten Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen allen von dem Unfall Betroffenen Beistand zu leisten, soweit sie dazu ohne erhebliche Gefahr für ihr Schiff und die darauf befindlichen Personen im Stande sind.



(1) Sind Schiffe zusammengestoßen, so haben die beteiligten Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen allen von dem Zusammenstoß Betroffenen Beistand zu leisten, soweit sie dazu ohne erhebliche Gefahr für ihr Schiff und die darauf befindlichen Personen im Stande sind.

(2) Die Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen haben mit ihren Schiffen so lange beieinander zu bleiben, bis sie sich darüber Gewißheit verschafft haben, daß weiterer Beistand nicht mehr erforderlich ist. Setzen sie die Fahrt fort, so haben sie den anderen am Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen ihren Namen und Anschrift sowie Namen, Unterscheidungssignal, Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen ihres Schiffes mitzuteilen. Kann ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlicher der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommen, so hat er dies unter Angabe der Gründe in das Schiffstagebuch einzutragen, soweit er zur Führung eines solchen verpflichtet ist. Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortliche hat die Hafenverwaltung des nächsten Anlaufhafens davon zu unterrichten, daß er seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen ist.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten bei einem Zusammenstoß mit Schiffahrtseinrichtungen aller Art entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Meldung bestimmter schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse




§ 7 Meldung bestimmter für die Seesicherheit bedeutsamer Ereignisse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Besatzungsmitglied oder, sofern keine dieser Personen dazu in der Lage ist, der Betreiber des Schiffes hat der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich jedes das Schiff betreffende schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnis im Sinne von Absatz 2 zu melden und möglichst folgende Angaben zu übermitteln:



(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Besatzungsmitglied oder, sofern keine dieser Personen dazu in der Lage ist, der Betreiber des Schiffes hat der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich jedes das Schiff betreffende für die Seesicherheit bedeutsame Ereignis im Sinne des Absatzes 2 zu melden und möglichst folgende Angaben zu übermitteln:

1. Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Ort (geographische Position) und Zeit des Unfalls,



2. Ort (geographische Position) und Zeit des Ereignisses,

3. Name, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungssignal und Flagge des Schiffes sowie Rufnummer des zu diesem Schiff gehörenden mobilen Seefunkdienstes (MMSI),

4. Typ, Verwendungszweck, Länge und Tiefgang des Schiffes,

5. Name des Betreibers des Schiffes,

6. Name des verantwortlichen Schiffsführers,

7. letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes,

8. Anzahl der Besatzungsmitglieder und weiteren Personen an Bord,

9. Umfang des Personen- und Sachschadens,

10. Angaben über beförderte Güter,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Darstellung des Verlaufs des Vorkommnisses,

12. Angaben über andere Schiffe, die am Unfall beteiligt sind,



11. Darstellung des Verlaufs des Ereignisses,

12. Angaben über andere Schiffe, die am Ereignis beteiligt sind,

13. Wetterbedingungen,

14. Darstellung der Gefahr einer Meeresverschmutzung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Als Vorkommnis im Sinne des Absatzes 1 gilt jedes Ereignis beim Betrieb des Schiffes in der Seefahrt, wenn auf Grund des Betriebes

1. ine Person tödlich
oder schwer verletzt worden ist oder vermisst wird oder die Besatzung erheblich gefährdet wird,

2. a)
das Schiff einen Schaden durch Aufgrundlaufen, Zusammenstoß, Feuer, Wetter oder Explosion erlitten hat oder

b) Ausfälle in
einem System aufgetreten sind, das für die Stabilität oder sichere Fahrt unverzichtbar ist,

und dadurch die sichere Schiffsführung beeinträchtigt wird
oder worden ist oder

3. eine erhebliche Gefährdung
oder Schädigung der Meeresumwelt eingetreten ist.



(2) Meldepflichtig ist:

1.
jedes Ereignis, das wenigstens eine der nachstehenden Folgen hat:

a) den Tod
oder die schwere Verletzung eines Menschen, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,

b)
das Verschwinden eines Menschen von Bord eines Schiffes, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,

c) den Verlust, vermutlichen Verlust
oder die Aufgabe eines Schiffes,

d) einen Sachschaden an
einem Schiff,

e)
das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch eines Schiffes oder die Beteiligung eines Schiffes an einem Zusammenstoß,

f) einen durch
oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachten Sachschaden,

g) einen Umweltschaden als Folge einer durch
oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines oder mehrerer Schiffe verursachten Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe;

2. jedes durch
oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis, durch das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr gerät, oder als dessen Folge ein schwerer Schaden an einem Schiff einem meerestechnischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht werden könnte.

(2a) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die deutschen Seeschifffahrtsstraßen befährt, meldet unbeschadet der Absätze 1 und 2 der jeweils zuständigen Verkehrszentrale beim Auftreten eines Ereignisses im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich folgende Angaben:

1. Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer),

2. Position des Schiffes,

3. Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen,

4. letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes,

5. Name und Kommunikationsverbindung, unter der detaillierte Informationen über die Ladung des Schiffes erhältlich sind,

6. Einzelheiten des Ereignisses.

Die Angaben nach Satz 1 sind auch dann zu melden, wenn auf See treibende Container, Stückgüter oder Schlämme von umweltschädlichen Stoffen beobachtet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Unabhängig von Absatz 1 haben auch die See-Berufsgenossenschaft, eine vom oder für den Schiffseigner herangezogene Klassifikationsgesellschaft und die Lotsen des betroffenen Schiffes eine Meldepflicht für die in Absatz 2 genannten Vorkommnisse.

(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden des Bundes unterrichten die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich über jedes schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnis im Sinne des Absatzes 2, das Gegenstand ihrer Tätigkeit im Rahmen der Abwehr oder Bekämpfung von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes ist.



(3) Unabhängig von Absatz 1 haben auch die Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft, eine vom oder für den Schiffseigner herangezogene Klassifikationsgesellschaft und die Lotsen des betroffenen Schiffes eine Meldepflicht an die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung für die in Absatz 2 genannten Ereignisse.

(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden des Bundes unterrichten die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich über jedes Ereignis im Sinne des Absatzes 2, das Gegenstand ihrer Tätigkeit im Rahmen der Abwehr oder Bekämpfung von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes ist.

(5) Zur Vervollständigung der Meldung ist der Betreiber des Schiffes auf Verlangen der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung verpflichtet, auf zugesandtem Formblatt einen ausführlichen Bericht vorzulegen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7a (neu)




§ 7a Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Der nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines Ereignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum Zweck einer ordnungsgemäßen Seesicherheitsuntersuchung dafür Sorge zu tragen, dass

1. sämtliche Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers und sonstiger elektronischer Geräte über den Zeitraum vor, während und nach dem Seeunfall gesichert und diese Geräte vor Störungen geschützt werden,

2. das Überschreiben oder sonstiges Verändern der in Nummer 1 bezeichneten Daten verhindert wird,

3. andere Geräte, die berechtigter Weise für die Sicherheitsuntersuchung des Seeunfalls als wesentlich gelten, vor Störungen geschützt werden,

4. alle Beweise für die Sicherheitsuntersuchungen des Seeunfalls unverzüglich eingeholt und gesichert werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Anordnung nicht Folge leistet oder einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt,

2. § 2 Abs. 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder den Such- und Rettungsdienst nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einem Unfallbetroffenen nicht Beistand leistet,



3. § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einem von dem Zusammenstoß Betroffenen *) nicht Beistand leistet,

4. § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach einem Unfall sich nicht in der vorgeschriebenen Weise verhält, die erforderlichen Angaben in das Schiffstagebuch nicht einträgt oder die Hafenverwaltung nicht unterrichtet,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. § 7 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,



5. § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

6. § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Vorschrift nicht anwendet oder eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

7. § 8 Abs. 2 eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

vorherige Änderung

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.



(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Daten gesichert, ihr Überschreiben oder sonstiges Verändern verhindert, Geräte geschützt oder Beweise eingeholt oder gesichert werden.

(2)
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 1a wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 4 a) aa) V. v. 1. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2367) wurde sinngemäß konsolidiert.