Zitierungen von § 7 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeFSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeFSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a SeeFSichV Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen (vom 03.12.2011)
... nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines Ereignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum Zweck einer ...
§ 10 SeeFSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.07.2013)
... nicht einträgt oder die Hafenverwaltung nicht unterrichtet, 5. entgegen § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 eine Meldung nicht, nicht ... oder die Hafenverwaltung nicht unterrichtet, 5. entgegen § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Anlage 1 SchSV (zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard (vom 07.03.2020)
... unverzüglich in gleichem Umfang und in gleicher Weise gemeldet werden, wie dies nach § 7 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417) in der jeweils geltenden Fassung für Schiffe unter der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2367
Artikel 1 1. SeeFSichVÄndV
... „Unfall" durch das Wort „Zusammenstoß" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... durch die Wörter „jedes Ereignis" ersetzt. 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Vorschriften für das ... Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen Der nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines Ereignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum Zweck einer ... in Nummer 5 die Angabe „Abs. 1" durch die Wörter „Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2" ersetzt. b) Nach ...

Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Artikel 2 SeeVerkuVersRÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
... (BGBl. I S. 2367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Verkehr und ...


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