1Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein.
2Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen.
3§
24 des
Vierten Buches findet keine Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329