§ 12 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 12 Geltung der Begriffsbestimmungen


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Begriffsbestimmungen sind nur für dieses Buch maßgeblich.

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Zitierungen von § 12 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 4 23. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... anzuwenden, dass die Bedarfe und Freibeträge sich jeweils nach § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2 ...


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