§ 84 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 84 Lehrgangskosten


§ 84 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich

1.
der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,

2.
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie

3.
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.

(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn

1.
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,

2.
das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und

3.
eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 84 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuellvor 01.04.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 84 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 443 SGB III Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (vom 01.04.2012)
... von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die nach den §§ 84 und 85 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung erteilt wurden, sind den Zulassungen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
§ 7 BerRehaG Erstattung von Kosten (vom 01.04.2012)
... erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 83 bis 87 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Beschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Artikel 1 BeschCG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... und den Bildungsträger die erforderlichen Zulassungen nach den §§ 84 und 85 in Verbindung mit der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung durch eine ...

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 2 BürgerGG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Beschäftigungsfähigkeit verbessert." 5. In § 84 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Lernmittel," die Wörter „notwendige ...

Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 538
Artikel 3 AltBeschVerbG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 5. der Träger und die Maßnahme für die Förderung nach den §§ 84 und 85 zugelassen sind und 6. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2010 begonnen ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 83 Weiterbildungskosten § 84 Lehrgangskosten § 85 Fahrkosten § 86 Kosten für ... sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten. § 84 Lehrgangskosten (1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren ... von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die nach den §§ 84 und 85 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung erteilt wurden, sind den Zulassungen ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)
V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504
§ 1 AZWV Fachkundige Stellen
... Stellen im Sinne der §§ 84 , 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind von der Anerkennungsstelle nach den §§ 2 ...
§ 2 AZWV Allgemeine Anforderungen für die Anerkennung
... Zertifizierungsstelle ist als fachkundige Stelle im Sinne der §§ 84 und 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennen, wenn 1. sie ...
§ 3 AZWV Verfahren
... Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als fachkundige Stelle im Sinne der §§ 84 und 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist die Bundesagentur für Arbeit ...
§ 7 AZWV Antrag des Trägers auf Zulassung für die Förderung
... muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Soweit bereits eine Zulassung bei einer ... unverzüglich anzuzeigen. Der Träger hat hierbei darzulegen, dass die in § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 8 genannten Voraussetzungen weiterhin ...
§ 8 AZWV Anforderungen an den Träger
... Leistungsfähigkeit des Trägers nach § 84 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch setzt insbesondere voraus, dass seine finanzielle und ... Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 84 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen, setzt voraus, dass er bei der ... Berufserfahrung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte müssen nach § 84 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sein, eine erfolgreiche berufliche Bildung ... zu den Lehrkräften. (4) Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 84 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn ein den anerkannten Regeln der Technik ...


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