Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 281 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
| |

§ 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über

1.
Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt,

2.
Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch,

3.
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach diesem Buch und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,

4.
sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung,

5.
Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie

6.
weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende Aufgaben.

2Die Bundesagentur hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistik in angemessener Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu analysieren. 3Für Ausländerinnen und Ausländer, die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes über das Ausländerzentralregister aufhalten, wird die Statistik der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten gegliedert.

(2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke

1.
Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder übermittelt werden,

2.
Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51b des Zweiten Buches erhoben und übermittelt werden,

3.
Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vierten Buches,

4.
Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches,

5.
Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des AZR-Gesetzes übermittelt werden,

6.
Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicher Vorschriften übermittelt werden oder wurden.

(3) 1Für die Statistiken der Bundesagentur gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. 2Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. 3Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.

(4) 1Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund in ihren Statistiken zu berücksichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale zu erheben. 2Die erhobenen Merkmale dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden. 3Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere über Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten.





 

Frühere Fassungen von § 281 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 2 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 121 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 12.11.2010Artikel 5 Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
vom 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
aktuell vorher 30.12.2008Artikel 1 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
aktuellvor 30.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 281 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 281 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 282 SGB III Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (vom 01.07.2020)
... dürfen die Daten aus ihrem Geschäftsbereich und der Migrationshintergrund nach § 281 Absatz 4 Satz 1 dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Verfügung gestellt und dort ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV)
V. v. 29.09.2010 BGBl. I S. 1372
 
Zitat in folgenden Normen

AZR-Gesetz
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
§ 23a AZRG Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik (vom 01.11.2022)
... übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur ...

Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV)
V. v. 29.09.2010 BGBl. I S. 1372
§ 6 MighEV Bestimmung des Migrationshintergrundes
... Daten hat die Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 281 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 53 SGB II Statistik und Übermittlung statistischer Daten (vom 08.11.2006)
... die genauen Anschriften übermittelt werden. (7) Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches gelten entsprechend. § 282a des Dritten Buches gilt mit der ...

Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung (UStSchlFestV)
V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 285
§ 2 UStSchlFestV Ermittlung der Gemeindeschlüsselzahlen
... ist, sind die Ergebnisse der Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2019 bis 2021 jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend. (4) ... zu legen ist, sind die Ergebnisse der Statistik der sozialversicherungspflichtigen Entgelte nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2018 bis 2020 als Jahressumme maßgebend. (5) Dem ...

Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
§ 5 UBRegG Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 29.12.2023)
... Arbeit zur Pflege der Daten in den Datenbeständen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 18i Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geführt werden,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 2 FachKrEG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland" eingefügt. 3a. Dem § 281 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für Ausländer, die keine ...
Artikel 52a FachKrEG Änderung des AZR-Gesetzes
... übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur ...

Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Artikel 5 VwDVGEGuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 281 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „sozialversicherungspflichtig ...

Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Artikel 1 UntBeschG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches" eingefügt. 5. § 281 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... aber die genauen Anschriften übermittelt werden. (7) Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches gelten entsprechend. § 282a des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... zu regeln." 19. Das Sechste Kapitel wird aufgehoben. 20. In § 281 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arbeitnehmer und" durch die Wörter ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 4 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung". b) Die Angabe zu § 281 wird wie folgt gefasst: „§ 281 Arbeitsmarktstatistiken, ... b) Die Angabe zu § 281 wird wie folgt gefasst: „ § 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung". c) Die Angabe zum Zweiten ... 25 Absatz 1 Satz 2" die Angabe „Nummer 1" eingefügt. 4. § 281 wird wie folgt gefasst: „§ 281 Arbeitsmarktstatistiken, ... 1" eingefügt. 4. § 281 wird wie folgt gefasst: „ § 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesagentur erstellt ... Wort „Geschäftsbereich" die Wörter „und der Migrationshintergrund nach § 281 Absatz 4 Satz 1" eingefügt. b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 282a ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 121 2. DSAnpUG-EU Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... ein Komma und das Wort „speichern" eingefügt. 4. In § 281 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verwendet" durch die Wörter „gespeichert, verändert, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung (UStSchlFestV)
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 50
§ 2 UStSchlFestV
... Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 2013 bis 2015 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), ... der Statistik sozialversicherungspflichtiger Entgelte für die Jahre 2012 bis 2014 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), ...

Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung (UStSchlFestV)
V. v. 21.09.2020 BGBl. I S. 2018
§ 2 UStSchlFestV Ermittlung der Gemeindeschlüsselzahlen
... sind die Ergebnisse der Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - für die Jahre 2016 bis 2018 jeweils mit Stand vom 30. Juni ... am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik der sozialversicherungspflichtigen Entgelte nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - für die Jahre 2015 bis 2017 als Jahressumme maßgebend. ...

Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1928; aufgehoben durch § 7 V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1951
§ 2 UStGemAntV
... sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 2004 bis 2006 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. ... der Statistik sozialversicherungspflichtiger Entgelte für die Jahre 2003 bis 2005 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. ...

Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1951; aufgehoben durch § 7 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1555
§ 2 UStGemAntV
... sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 2007 bis 2009 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. ... der Statistik sozialversicherungspflichtiger Entgelte für die Jahre 2006 bis 2008 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. ...

Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1555
§ 2 UStGemAntV
... sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 2010 bis 2012 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. ... der Statistik sozialversicherungspflichtiger Entgelte für die Jahre 2009 bis 2011 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. ...

Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes
V. v. 24.02.2000 BGBl. I S. 163; aufgehoben durch § 8 V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1928
§ 2 UStGemAntV
... (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, und für das Jahr 1998 gemäß § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. ...